@Manolo: Jetzed.
Das Problem im Vereinsrecht ist, dass vieles gesetzlich nicht oder nur allgemein geregelt ist. Hinzu kommt, dass viele Streits gar nicht erst zu Gericht gehen, weil es den Leuten nicht wichtig genug ist. Das mit dem FC Bayern (oder meinetwegen dem ADAC) und der Rechtsform ist ein schönes Beispiel. Es wird seit Jahren bzw. Jahrzehnten geschrieben, dass das höchst problematisch ist. Auf den Tisch gekommen ist es aber erst durch den ADAC-Skandal sowie den Prof. aus Osnabrück und seine Eingabe an das AG München.
Häufig wird daher zur AG und dem Ablauf der Jahreshauptversammlung rübergelinst. Dort geht nämlich sehr viel vor Gericht, was zum Teil schon rechtsmissbräuchliche Züge annimmit (Stichwort: räuberische Anfechtungsklage). Allerdings ist es auch nur eingeschränkt vergleichbar, denn bei der AG geht es eben auch um Vermögenswerte, und außerdem gibt es sehr viele Regelungen zur Jahreshauptversammlung im Aktiengesetz. Da muss man also genau hinschauen. Als Faustregel ist etwas, was bei der AG in Ordnung ist, beim Verein auf jeden Fall auch in Ordnung. Anders herum aber eben nicht. Die Problemfelder sind aber genau die gleichen.
Bei der AG wurden genau diese Dinge wie Schluss der Rednerliste (und auch abgefahrene Dinge wie das Fehlen von Audioübertragung der Debatte am Buffet
) in den letzten Jahren mehrfach entschieden. Aus dem Gedächtnis heraus gab es da einen sehr strittigen Fall bei einer Bank (IKB? Commerzbank?), wo eben auch Rednerlisten geschlossen wurden. Das wurde von den Gerichten durchgewinkt, wenn solch eine Maßnahme in der Geschäftsordnung vorgesehen, notwendig und verhältnismäßig ist. Allerdings müssen die Versammlungsleiter da sehr vorsichtig vorgehen: Ankündigung des Schlusses der Rednerliste mit ausreichend Vorlaufzeit, und diese Liste muss dann abgearbeitet werden. Nach diesen Maßgaben wäre unsere MV bzw. die betreffenden Beschlüsse nichtig bzw. anfechtbar.
Allerdings ist da auch noch die zitierte Verfahrensordnung, die ich nicht vorliegen habe. Hier geht es dann auf einmal um die Selbstbestimmung des Vereins. Wenn die also vorsieht, dass die Rednerliste nicht nur geschlossen, sondern sogar auf der Rednerliste befindliche Beiträge unter den Tisch fallen können, dann ist das vor Gericht ein ziemliches Pfund. Denn: Selbstbestimmungsrecht des Vereins ("wenn die es halt so machen wollen, mei...."), und nicht nur ad-Hoc Entscheidung des Versammlungsleiters. Anschauen werden sich die Gerichte die Regelungen allerdings schon, insbesondere auf Willkürverbot und so weiter. Was hier rauskommen würde - keine Ahnung. Die Regel mit der Verlesung der ausgeschlossenen Redner finde ich ganz schön obskur, ein echter Sinn ist da nicht erkennbar. Ich würde mich da also echt nicht festlegen wollten.
Aber, wie von Mietmaul geschrieben: anscheinend hat keiner dagegen formal protestiert. Daher ist der Drops wohl von vornherein gelutscht. In die (gerichtliche) Verlängerung könnte es wohl nur dann gehen, wenn das nächste Mal Einspruch eingelegt wird.
Man beachte übrigens der guten Ordnung halber die Verwendungen des Konjunktivs sowie sprachliche Relativierungen.