Gibts des hat geschrieben:Unter Westfalen hat geschrieben:Gibts des hat geschrieben:@nice und Uwe: was ist jetzt an eurer Reaktion genau besser?
Die gehören natürlich strafrechtlich verfolgt, die Plakatschwinger. Und das wars dann auch, neben unserer rechtschaffenen Empörung.
Also, wenn Du mich fragst,
haben wir deren Phantasie eine eigene entgegengesetzt.
Nur dass unsere strafrechtlich wohl nicht relevant sein dürfte.
Das ist alles.
Edit: Sarkasmus!!!
Du hast ja recht. Ich finde es halt nur schade, wenn reflektierte Seggl hier ähnliche Phantasien entgegensetzen. Aber okay, Ihr zeigt denen den Stinkefinger, was mehr als verständlich ist, und da lasse ich meinen moralinsauren Zeigefinger eben wieder sinken...
Nilkheimer hat geschrieben:Wenn (WENN!) man die Typen namhaft machen kann, dürfte es nicht mit einem Jahr Stadionverbot getan sein, siehe § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und weil ich nen Servicementalität habe, da isser:Wer eine der ... in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten ..., nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1. [...]
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 126 Abs. 1 StGB:
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. [...]
2. einen Mord (§ 211) ...
3.-7.: [...]
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da lag ich mit 200 Stunden Nachhilfe doch gar nicht so schlecht.
Maßstab ist für mich: wenn solche Arschlöcher als Schöffen bei Gericht säßen, würden sie so einen Typen dann begnadigen (angenommen das ginge)? Vielleicht schon, aber ich denke eher nicht. Also nehme ich das Banner nicht zu 100 Prozent ernst – darf aber selbst auch übertreiben.