Nilkheimer hat geschrieben: Aber gerade das Thema Sterbehilfe liegt mir sehr am Herzen, und ich könnte jedes mal ausrasten, wenn die Christen mit Verweis auf "die Heiligkeit des Lebens" o.ä. dem einzelnen die Bestimmungsfreiheit über sein Schicksal nehmen wollen - und es jüngst ja mit der Einführung von § 217 StGB wieder mal teil- und skandalöserweise geschafft haben.
So hat jeder seine persönlichen Reizthemen.
@Nilkheimer, danke nochmals zur Erinnerung / Hinweis auf § 217 StGB.
Das wird wohl allen bekannt sein.
1)
Legal Tribune Online - 11.12.2015
Gesetz zur geschäftsmäßigen Sterbehilfehttps://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... e-analyse/Insgesamt ist der objektive Tatbestand des neuen § 217 StGB sehr weit ausgefallen: Er umfasst z.B. den Fall, dass A dem B eine größere Dosis an Medikamenten überlässt, mit denen dieser sich u.U. töten kann. A verschafft damit dem B die Gelegenheit zu einem Suizid. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei A um einen Arzt, etwa einen Palliativmediziner, oder eine Person ohne fachärztliche Ausbildung handelt. Erfüllt ist der Tatbestand auch, wenn Hospizarzt A dem B einen Raum zur Verfügung stellt, in welchem dieser nach dem Absetzen lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung (sog. Sterbefasten) sterben kann, eine Praxis, die in Hospizen und Palliativstationen häufiger vorkommt. Eine zwangsweise Weiterbehandlung (gegen den aktuellen oder in einer Patientenverfügung festgelegten früheren Willen des Patienten) wäre sogar strafbar, § 223 StGB.
In der Regel werden eigene Sterberäume für Fälle dieser Art vorgehalten. Natürlich lassen sich die Fallgestaltungen noch fortspinnen: Wenn etwa ein Palliativmediziner einem ambulant behandelten Krebspatienten eine in hohen Dosen tödliche Medikamentenmenge zur Verfügung stellt und dieser sich damit in die Obhut einer Sterbehilfevereinigung begibt, die ihm ein Zimmer zum Sterben zur Verfügung stellt, hätten beide, der Palliativmediziner und der verantwortliche Vertreter der Sterbehilfevereinigung, den objektiven Tatbestand des § 217 n.F. erfüllt.
Voraussetzung ist in allen diesen Fällen, dass die Unterstützungshandlung geschäftsmäßig erfolgt, also nicht auf den Einzelfall beschränkt ist. Dies dürfte aber in allen oben genannten Fällen regelmäßig anzunehmen sein. Hier zeigt sich, dass dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit in § 217 StGB nur insofern Bedeutung zukommt, als Einzelhandlungen vom Tatbestand ausgeschlossen werden.
Personen, die, wie Hospiz- und Palliativmediziner oder andere professionelle Sterbehelfer, regelmäßig mit Sterbenden zu tun haben und ihnen z.B. durch Überlassung von Medikamenten die Gelegenheit zur Selbsttötung geben, handeln stets auch geschäftsmäßig.~
2)
Gesetz zur geschäftsmäßigen SterbehilfeÄrzte Zeitung online, 10.09.2018 - Sterbehilfe
Spahn wartet auf Urteil aus Karlsruhe
Anträge auf tödlich wirkende Arznei werden keine reelle Chance haben, das BMG wartet ab.BERLIN. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat bekräftigt, dass sich Antragsteller, die ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel erwerben wollen, um Suizid zu begehen, keine großen Hoffnungen machen können. 57 der 111 Anträge, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gestellt wurden, seien bereits abgelehnt wurden, "die anderen werden demnächst entschieden", sagte Spahn der "FAZ".
Anfang Juli hatte BMG-Staatssekretär Lutz Stroppe das BfArM in einem sogenannten Nichtanwendungserlass angewiesen, entsprechende Anträge abzulehnen. Es könne nicht Aufgabe sein, Suizide durch behördliche Erlaubnisse zu unterstützen, hieß es darin. Spahn machte klar, dass man das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abwarten wolle.
In wenigen Wochen werden die Karlsruher Richter über mehrere Verfassungsbeschwerden entscheiden. Darin wenden sich Antragsteller gegen das vom Bundestag im November beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung.
Das BMG werde "im Lichte dieser (Karlsruher, die Red.) Entscheidung unsere Position überprüfen", kündigte Spahn an.
Bereits im Mai waren 20 Antragsteller gestorben. Monatelang hat das BMG in der Sache nicht Stellung bezogen und stattdessen auf ein vom BfArM bestelltes Gutachten des des ehemaligen Verfassungsrichters Udo di Fabio verwiesen.
Dieser hatte sich kritisch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2017 geäußert. Die Verwaltungsrichter urteilten damals, in "extremen Ausnahmefällen" müssten Schwerkranke die Erlaubnis zum Kauf tödlicher Arzneimittel erhalten. (fst)
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3)
Ärzte Zeitung online, 18.05.2018
Sterbehilfe
104 Menschen wollen tödliche Arznei
Tödliches Medikament mit behördlichem Segen? Die Regierung zaudert, derweil sterben die Antragsteller.
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4)
Ein Artikel aus Canada - CBC Radio · December 8 - lesenswert auch die Kommentare
Family fighting for better end-of-life care for people with severe disabilities after son's painful death
'A lack of expertise in the community'
https://www.cbc.ca/radio/whitecoat/fami ... -1.4935131Both Rapoport and Sue said palliative care teams should talk to the families and spend time to understand their concerns and how best to help them and the patient.
Sue added that if palliative care doctors are unable to manage an adult patient's problem, they should consult pediatric palliative care physicians, as well as colleagues across the country.
Canada is lagging behind other Western countries when it comes to palliative care for adults with severe disabilities, Sue said.