Nein, das tut es nicht. Es ging darum, dass man so etwas als versuchten Totschlag anklagen KANN. Nicht, dass es zwangsläufig versuchter Totschlag WAR. Diese Einschätzung bleibt dem Gericht vorbehalten. Und wenn das Gericht der Meinung gewesen wäre, dass der Werfer zumindest bedingten Tötungsvorsatz hatte (wieder so ein juristischer Fachbegriff), und der kann sogar dann vorliegen, wenn es dem Buben überhaupt nicht darum ging, den Polizisten zu töten, dann hätte das Gericht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt. Das ist bzw. war eine Tatfrage, und die kann hier keiner beantworten, der nicht dabei und unmittelbar beteiligt war.
Oder um den Ausgangspost von Mietmaul zur strafrechtlichen Beurteilung zu zitieren:
Ob es dann tatsächlich zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags oder "nur" wegen vollendeter gefährlicher Köperverletzung kommt, muss die Hauptverhandlung zeigen.
Übrigens liegt AS durchaus richtig - die Strafe liegt am oberen Ende dessen, was auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Da hat das Gericht bei Fehlen weiterer Vorstrafren schon ziemlich zugelangt, und die Untersuchungshaft (die übrigens auch von einem Richter angeordnet wird) wird in diese Abwägung mit eingeflossen sein.