Ein paar kleine Ergänzungen, zu dem wirklich angenehm lesbaren hier:
- Ausgliederung Manipulation:
der VfB hat auch geschrieben, dass die Zahl der Abstimmenden bei dem Abstimmungspunkt Ausgliederung im Verhältnis am höchsten gewesen sei, dh bei allen anderen Punkten haben verhältnismäßig noch weniger auf das Knöpfchen gedrückt (auch nicht auf den Knopf "Enthaltung"); das entkräftet die implizite Behauptung, es seien Stimmen "verloren" gegangen (mal abgesehen davon, ob es sich um ja/nein/enthalten Stimmen gehandelt haben könnte);
- Beauftragung Esecon/Beauftragung Seitz
mE wäre zu klären, ob sich der Auftragsumfang rechtmäßig auf die Ausgliederungsthematik erstreckte (scheint ja noch unklar);
wenn nein, wäre zu klären, ob Vogt dafür verantwortlich ist, oder ob es insoweit ein Alleingang von Esecon war; nach allem was bisher veröffentlicht wurde, war es Teil des Auftrags;
ferner wäre zu klären, ob und warum sich der Auftrag ggü Seitz auf Aussagen zur Ausgliederung erstreckte und wenn ja, wer das veranlasst hat (Vogt oder Esecon, offenbar war es Esecon die den Auftrag erteilte, auf Grundlage des eigenen Auftrags;
ausgehend hiervon sollte geklärt werden, inwiefern ein Präsident bei etwaigen eigenmächtigen Vorgehen (s.o.) die Interessen auch der Vermögenswerte des Vereins und damit der Tochter als Beteiligungsgesellschaft im Blick haben muss;
inwieweit legitimiert eine "Verfolgung" der Datenschutzinteressen der Mitglieder eine Ausdehnung der Auftragserteilung, zum mit dem (eventuellen) Ziel der Überprüfung einer Ausgliederung aus 2017 ?
inwieweit hat ein Präsident der Muttergesellschaft diese vermögensrelevanten Auswirkungen abzuwägen; zweifelsfrei wollte der Verein die Ausgliederung und nach derzeitigem Stand wollten sie auch die Mitglieder in der erforderlichen Mehrheit?
daraus könnte sich ergeben, dass Vogt (auch) vereinsschädigend gehandelt hat; die angemessen Verfolgung der Datenschutzverstöße im Innenverhältnis ist mE davon zu trennen.
- Anfechtbarkeit Ausgliederung
Eine arglistische Täuschung setzt eine Täuschungshandlung und eine Kausalität für die Rechtshandlung des Getäuschten voraus.
Wie oben der Spiegel Artikel zu interpretieren ist, ist mE korrekt. Die einzelne Stimmabgabe kann ggfls. von jedem Einzelnen nach entsprechendem Nachweis jedes Einzelnen erfolgen. Eine "pauschale" Anfechtung des Ausgliederungsbeschlusses im Ganzen ist grds. nicht möglich.
M.E. ist auch der Nachweis erforderlich, dass die Datenweitergabe und die darauf basierenden Maßnahmen von Schlittenhard zu dem konkret dann vorgenommenen Abstimmungsverhalten geführt haben. Das halte ich selbst in Einzelfällen für praktisch nicht möglich.
Aber: Auch wenn es nur ein paar Leute gerichtlich versuchen, wird das den Verein auf Jahre hinaus beschäftigen und in nie zur Ruhe kommen lassen.
Sollte absurder Weise die Ausgliederung doch (irgendwie) durch Anfechtung rückgängig gemacht werden können, hätte das m.E. wohl massive Forderungen von Mercedes zur Folge, was nicht nur die AG wohl an den Rand der Insolvenz treiben würde, sondern auch den größten Vermögenswert des e.V. vernichten würde. Dann sind wir wieder bei oben genannter Fragestellung...