Da „Deutsches Journalismus“ mal wieder Probleme mit der ihn umgebenden Realität hat, hier ein kleiner Service-Fred zum Thema „Einstufung AfD/Gutachten Verfassungsschutz“:
BR schrieb, jetzt könne die AfD "vollumfänglich beobachtet werden": falsch. Die Partei wurde bereits seit der Einstufung als Verdachtsfall „vollumfänglich“ beobachtet.
Das ZDF schreibt, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch den Verfassungsschutz von der Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ abhängen würde. Laut Gesetz genügen dafür aber bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“. Wer einigermaßen logisch denken dann, kommt darauf aber auch von ganz allein. Aber wie gesagt, dieser Fred dreht sich ja auch um „Deutsches Journalismus“.
Der Schwennicke ramentert auf T-Online rum, dass der Verfassungsschutz Beweise schuldig geblieben sei. Mal davon abgesehen, dass diese Würdigung ein Gericht vornimmt, kann man gern daran erinnern, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ein Geheimdienst ist und seine Quellen nicht jedem dahergelaufenen Journalistendarsteller auf dessen dringendes Bedürfnis hin unter die Nase halten muss.
Stern (aber auch anderswo gesehen) schrieb, das Gutachten des Verfassungsschutzes sei „politisch“ motiviert: falsch. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat klare gesetzlich festgelegte Kriterien, anhand derer es prüft. Wenn es sich daran nicht hält, bekommt es sein Gutachten vor dem Verwaltungsgericht Köln (das hier als erstes zuständig wird) derart um die Ohren gehauen, dass es raucht.
BLÖD darf hier natürlich nicht fehlen und es wäre auch einigermaßen verwundernswert, wenn die in ihrer dummen Hetze Berichterstattung nicht noch den größten Schwachköpfereien ein Forum bieten würden. Ein P-Andy aus Hamburg - dort zuständig für unangemessene Hausdurchsuchungen (gerichtlich bestätigt) eben wegen des „P“ - darf da auf allen Ernstes rausblasen, dass die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ eine „notwendige Voraussetzung“ für ein AfD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Ja ja, Andy, laber Rhabarber.
Und Deniz Yücel hat in Der Welt tatsächlich herausgefunden, dass „die …Auseinandersetzung mit der größten Oppositionspartei…nicht der Verfassungsschutz führen“ kann. Ach komm, sag bloß.
Die Süddeutsche lässt den Noch-Kanzler ohne Einordnung herumseiern, dass das Bundesverfassungsgericht ja alle Parteien-Verbotsanträge „in der letzten Zeit abgelehnt“ habe. Das das rein gar nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun hat bleibt genauso unerwähnt wie die Tatsache, dass beispielsweise das letzte NPD-Verbotsverfahren immerhin dazu geführt hat, dass der NPD die Gelder aus der Parteienfinanzierung gestrichen wurde. Und Spoiler: Alle anderen Parteiverbotsverfahren waren erfolgreich.
Allerdings muss man der Süddeutschen auch zugestehen, dass sie es anders (besser) können. Wenn sie Leute ranlassen, die Ahnung von der Materie haben, sowie den Janisch, der ist nämlich gelernter Jurist:
Schon vor der Entscheidung von Freitag konnte der Verfassungsschutz sie mit seinen Geheimdienstwerkzeugen beobachten. Dafür reicht der Verdachtsfall. Das Bundesamt darf verdeckte Mitarbeiter einschleusen und Informanten in der Partei anwerben, darf auch Mitglieder der AfD observieren. Wenn die Agenten im Einzelfall die Genehmigung eines speziellen Gremiums, der „G-10-Kommission“, bekommen, dürfen sie auch Handys und Mailpostfächer überwachen. Bei Abgeordneten und deren Mitarbeitern allerdings liegen die Schwellen für die Überwachung deutlich höher, bei ihnen sammelt das BfV in der Regel vorwiegend das, was sie öffentlich sagen oder schreiben. Mit der Hochstufung zum gesicherten Extremismusfall bekommt der Verfassungsschutz im Prinzip keine neuen Werkzeuge an die Hand, aber er muss einzelne Maßnahmen nicht mehr so streng begründen.
Und zum weiteren Fortgang schreibt er:
Was bedeutet die Einstufung für ein mögliches Parteiverbot?
Es gibt hier keinen Automatismus, aber die Chancen eines Verbotsantrags haben sich sicherlich erhöht. „Gesichert rechtsextrem“, das ist die höchste Stufe, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von Organisationen zur Verfügung steht. Sollte es dabei bleiben, werden sich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat – nur sie können ein Parteiverbot in Gang setzen – irgendwann überlegen müssen, ob sie einen Antrag in Karlsruhe stellen oder wirklich auf lange Sicht Extremisten im Parlament dulden wollen. Sie haben dabei ein politisches Ermessen, das aber nach Meinung von Juristen nicht uneingeschränkt ist: Je klarer die Voraussetzungen eines Verbots erfüllt sind, desto geringer dürfte dieses Ermessen ausfallen.
Was sind die Voraussetzungen für ein Verbot?
Notwendig wäre eine eigene rechtliche Prüfung, etwa durch das Bundesinnenministerium. Es reicht nicht, dass eine Partei sich zu verfassungsfeindlichen Zielen bekennt, denn „das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot“, so hat es das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil von 2017 formuliert. Sie muss zugleich „die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten“ –, also eine aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung einnehmen. Das heißt nicht, dass sie im Untergrund operieren müsste. „Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt.“ Das ist die Lehre, die das Gericht aus der – legalen – Machtergreifung der Nationalsozialisten zog.
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Local Zero am 4. Mai 2025 21:11, insgesamt 1-mal geändert.
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