Zum Thema Bußgeldrahmen... siehe oben. Kurze Antwort: Kommt halt darauf an.
Dass der Brink medial sich erstmal den Rücken freihält und die Obergrenze des Art 38 DSGVO nennt ist wenig überraschend.
Das Gespräch wird ziemlich sicher genau so abgelaufen sein:
- Redakteur: "Herr Brink, was werden Sie als Strafe festsetzen...?"
- Brink: "Das kommt auf die schwere des Vergehens drauf an. Das kann man nicht so pauschal sagen. Außerdem kann ich mich zu einem laufenden verfahren nicht äußern.
- Redakteur: "Ja aber es gibt doch ein berechtigte Interesse der Öffentlichkeit."
- Brink: "Der Bußgeldrahmen bestimmt sich nach den Vorschriften des Art 38. Abs.5 DSGVO. Danach sind Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des gesamten Weltumsatzes möglich, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, wie zum Beisp...."
- Redakteur: "20 Mio. €? Krass! Danke, Herr Brink... TSCHULIEEE, TICKERMELDUNG!!!"
Bruno Labbadia ist wie ein Aschenbecher in einer Kneipe, die schon vor 20 Jahren hätte abgerissen werden sollen. Du weißt nicht, warum, aber er steht stetig in der Ecke, voller kalter Kippen und mit dem beharrlichen Geruch von verbrannter Vergangenheit.