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Iron
Grasdaggl
Öcher hat geschrieben:Was ist denn meine Definition? Einerseits kennst du sie, ein Satz vorher fragst du mich Danach?


Definition geeigneter Kandidat
Definition Vereinsbeirat
:?:

Öcher hat geschrieben:Es ist völlig unerheblich ob lautstark oder nicht, ähnlich wie bei der Ausgliederung oder der glasklaren Wahl von Wolle gibt es auch eine schweigend Mehrheit, die meist :!: nicht allzu weit weg ist von dem, was auch hier die Mehrheit vertritt.


Doch lautstarke Fans vermitteln ein falsches Bild von der Gesamtlage.

VfB-1893
Muggaseggele
Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.

Öcher
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Granadaseggl
Iron hat geschrieben:
Doch lautstarke Fans vermitteln ein falsches Bild von der Gesamtlage.


Ich wiederhole mich genauso gerne wie du.
Schweigende Mehrheiten gibt es in Demokratien fast immer, daher wird eine Wahl zeigen wer da recht hat.

Ich verstehe in deiner argumentation, die ich erahne bei deinen einzeilern und fragen, dass Vogt nicht vom vereinsbeirat zugelassen werden darf und das nicht eine Wahl entscheiden darf.
Klingt konfliktarm, wäre aber gegen sämtliche Grundprinzipien von Vereinen.
always nai dahanne

fkAS
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Halbdaggl
VfB-1893 hat geschrieben:Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.

Die Mehrheit des Vereinsbeirats wird dafür schon zustandekommen und die ordentliche MV muss man dann halt mit der von 2021 zusammenlegen. Die aoMV bietet immerhin schon mal die Chance, das Chaos zu vermindern, sodass die MV2021 ordentlich ablaufen kann. Da stehen ja dann auch Vereinsbeiräte und Gaiser zur Wahl.

Karl Kasper
Schoofseggl
VfB-1893 hat geschrieben:Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.


aoMV kann vom PRÄSIDIUM oder von Mitgliedern (falls 10% der Wahlberechtigten das unterstützen) einberufen werden, da brauchts keinen Beirat

Edit: Kannst gern nachschauen Satzung VfB §13 Abs. 8

Karl Kasper
Schoofseggl
Iron hat geschrieben:
Öcher hat geschrieben:Was ist denn meine Definition? Einerseits kennst du sie, ein Satz vorher fragst du mich Danach?


Definition geeigneter Kandidat
Definition Vereinsbeirat
:?:

Öcher hat geschrieben:Es ist völlig unerheblich ob lautstark oder nicht, ähnlich wie bei der Ausgliederung oder der glasklaren Wahl von Wolle gibt es auch eine schweigend Mehrheit, die meist :!: nicht allzu weit weg ist von dem, was auch hier die Mehrheit vertritt.


Doch lautstarke Fans vermitteln ein falsches Bild von der Gesamtlage.


Die Gesamtlage ist falsch und bei dem vermittelten Bild, werden Fans lautstark.

Iron
Grasdaggl
Öcher hat geschrieben:dass Vogt nicht vom vereinsbeirat zugelassen werden darf und das nicht eine Wahl entscheiden darf.
Klingt konfliktarm, wäre aber gegen sämtliche Grundprinzipien von Vereinen.


Ich versteh nicht ganz was dein Verständnisproblem ist. Der Vereinsbeirat ist dazu da Kandidaten vorzuschlagen für die Wahl. Jetzt stellen sich aber einigen hin und behaupten, dass der amtierende Präsident plötzlich ein freilos bekommen muss, und nur die Mitglieder das Recht hätten ihn nicht zu wählen. Das ist eben nicht so .

Vielleicht muss man den Vereinsbeirat und dessen Funktion nochmals überlegen. Wenn da von Außen Druck ausgeübt werden kann um so Entscheidungen zu beeinflussen...

VfB-1893
Muggaseggele
Karl Kasper hat geschrieben:
VfB-1893 hat geschrieben:Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.


aoMV kann vom PRÄSIDIUM oder von Mitgliedern (falls 10% der Wahlberechtigten das unterstützen) einberufen werden, da brauchts keinen Beirat

Edit: Kannst gern nachschauen Satzung VfB §13 Abs. 8

Ich weiß!
aber für eine online-aoMV braucht es deutlich mehr als 3 Wochen Vorbereitung.
und was soll sich wie bis dahin im Präsidium ändern?
und bei ca. 7.500 form- und fristgerechte Einschreiben könnten erforderliche Gründe ausgehebelt werden.
und interessierte Kreise jetzt in Feierlaune werden wie angekündigt alles für eine Teilpräsenz unternehmen.

fkAS
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Halbdaggl
Karl Kasper hat geschrieben:
VfB-1893 hat geschrieben:Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.


aoMV kann vom PRÄSIDIUM oder von Mitgliedern (falls 10% der Wahlberechtigten das unterstützen) einberufen werden, da brauchts keinen Beirat

Edit: Kannst gern nachschauen Satzung VfB §13 Abs. 8


Hab ich, du Fuchs...
Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Vereinsbeirat
oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder durch eingeschriebenen Brief dies unter Angabe der Gründe verlangen

7000 Mitglieder wird wohl nicht passieren. Präsidium kann, wenn Mutschler stimmen dürfte, pro aoMV ausfallen, aber der Vereinsbeirat wird das sicher in die Wege leiten.

edit: war ja gar nicht auf meinen Beitrag... Zeile verrutscht. Dennoch: das Problem hier kann sein, dass Mutschler nicht mitstimmen darf, weil er durch die Datenaffäre belastet ist. Dann fände sich im PRäsidium keine Mehrheit für eine aoMV
Zuletzt geändert von fkAS am 9. Februar 2021 16:13, insgesamt 2-mal geändert.


Karl Kasper
Schoofseggl
Iron hat geschrieben:
Öcher hat geschrieben:dass Vogt nicht vom vereinsbeirat zugelassen werden darf und das nicht eine Wahl entscheiden darf.
Klingt konfliktarm, wäre aber gegen sämtliche Grundprinzipien von Vereinen.


Ich versteh nicht ganz was dein Verständnisproblem ist. Der Vereinsbeirat ist dazu da Kandidaten vorzuschlagen für die Wahl. Jetzt stellen sich aber einigen hin und behaupten, dass der amtierende Präsident plötzlich ein freilos bekommen muss, und nur die Mitglieder das Recht hätten ihn nicht zu wählen. Das ist eben nicht so .

Vielleicht muss man den Vereinsbeirat und dessen Funktion nochmals überlegen. Wenn da von Außen Druck ausgeübt werden kann um so Entscheidungen zu beeinflussen...


Der Vereinsbeirat ist geschaffen worden um mehr Mitbestimmung der Mitglieder zu gewähren. Wenn die jetzt einen gewählten Präsidenten nicht aufstellen, stellen sie sich offensiv gegen den Willen der Mitglieder die den Präsidenten gewählt haben. Sie würden sich über das wichtigste Organ des Vereins stellen, die MV. Im Falle einer nicht nominierung Von WD hätte ich mich auch darüber aufgeregt.

Karl Kasper
Schoofseggl
fkAS hat geschrieben:
Karl Kasper hat geschrieben:
VfB-1893 hat geschrieben:Eine aoMV muss aber auch beiratsmehrheitlich beschlossen werden, und wenn dann gegen einige Unbotmäßige auch wegen mutmaßlichen! Datenschutzverstoß und dann sogar Geheimnisverrat ermittelt wird, wird der Termin auch wieder verlegt und eine zusätzliche ordentliche MV2020 braucht es dann zusätzlich auch noch.


aoMV kann vom PRÄSIDIUM oder von Mitgliedern (falls 10% der Wahlberechtigten das unterstützen) einberufen werden, da brauchts keinen Beirat

Edit: Kannst gern nachschauen Satzung VfB §13 Abs. 8


Hab ich, du Fuchs...
Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Vereinsbeirat
oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder durch eingeschriebenen Brief dies unter Angabe der Gründe verlangen

7000 Mitglieder wird wohl nicht passieren. Präsidium kann, wenn Mutschler stimmen dürfte, pro aoMV ausfallen, aber der Vereinsbeirat wird das sicher in die Wege leiten.

edit: war ja gar nicht auf meinen Beitrag... Zeile verrutscht. Dennoch: das Problem hier kann sein, dass Mutschler nicht mitstimmen darf, weil er durch die Datenaffäre belastet ist. Dann fände sich im PRäsidium keine Mehrheit für eine aoMV


Was die aoMV betrifft, wäre Mutschler wohl nicht befangen.

fkAS
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Halbdaggl
Iron hat geschrieben:
Öcher hat geschrieben:dass Vogt nicht vom vereinsbeirat zugelassen werden darf und das nicht eine Wahl entscheiden darf.
Klingt konfliktarm, wäre aber gegen sämtliche Grundprinzipien von Vereinen.


Ich versteh nicht ganz was dein Verständnisproblem ist. Der Vereinsbeirat ist dazu da Kandidaten vorzuschlagen für die Wahl. Jetzt stellen sich aber einigen hin und behaupten, dass der amtierende Präsident plötzlich ein freilos bekommen muss, und nur die Mitglieder das Recht hätten ihn nicht zu wählen. Das ist eben nicht so .

Vielleicht muss man den Vereinsbeirat und dessen Funktion nochmals überlegen. Wenn da von Außen Druck ausgeübt werden kann um so Entscheidungen zu beeinflussen...

Er bekommt kein Freilos, sondern wird den Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Die müssen ihn ja erst noch mal wählen. Der Präsident ist durch die Mitglieder legitimiert. Ihm aus dem Vereinsbeirat diese Legitimation zu entziehen, indem er nicht mehr aufgestellt wird, widerspricht der Idee der Satzung. Da steht nämlich, dass die MV das oberste Organ ist. Der Vereinsbeirat hat daher mE nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, ihn nicht mehr zu nominieren. Bspw. handfeste Verfehlungen Vogts im Amt - etwa eine Datenaffäre :mrgreen: . Dafür gibt es aber keine Belege. Was bislang bekannt ist, reicht nicht dafür aus, Vogt die Legitimation abzusprechen. Daher hat der Vereinsbeirat mE die Pflicht, ihn zu nominieren oder Fakten dagegen auf den Tisch zu legen.

Edit: der ander Punkt ist die Stimmungslage bei den Mitgliedern. Vogt einfach nicht aufzustellen, führt zu einer weiteren Krise, weil es dann Abwahlanträge für Präsidium und Vereinsbeirat hagelt. Und ggfs. der Präsident keine Mehrheit bekommt und bestellt werden müsste.


flux
Karl Kasper hat geschrieben:Der Vereinsbeirat ist geschaffen worden um mehr Mitbestimmung der Mitglieder zu gewähren.

Diese Aussage ist so unsinnig (entschuldige die schroffe Wortwahl) wie die Behauptung Vogts, die Nichteinberufung der MV diene den Mitgliederrechten....

Den Vereinsbeirat gibt es, um die Mitbestimmung der Mitglieder zu "kanalisieren", um es höflich zu sagen. Und seine Zusammensetzung im Stil einer mittelalterlichen Ständevertretung soll dafür sorgen, daß der Pöbel im Beirat die Minderheit bleibt.



fkAS
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Halbdaggl
Laut der vorliegenden juristischen Bewertung ist die Weiterverfolgung nicht unkompliziert. Im betroffenen Zeitraum der Datenaffäre (2016/2017) war der heute gültige EU-Datenschutz noch nicht existent. Entsprechend ist der Fall juristisch nicht bewertbar. Moralisch wird es als klar verwerflich eingeordnet. Geprüft wird jetzt, ob zum Beispiel fristlose Kündigungen mit dem Arbeitsrecht auf Grundlage der vorliegenden rechtlichen Bewertung vereinbar wären.

Was allerdings auch für den Zeitraum 2016/2017 juristisch angehbar wäre, ist das so genannte "Guerilla-Marketing". Dabei wurden Mitgliederdaten ohne Wissen der Betroffenen für die Werbung zur Ausgliederung missbraucht. Laut der vorliegenden Bewertung ist dies klar vom Datenschutz zu trennen. Damit könnten personelle Konsequenzen leichter zu ziehen sein.

Wie ist denn der zweite Absatz zu verstehen. Welche Rechtsverstöße liegen denn vor, wenn ich für eine Sache über einen Strohmann werben lasse, ohne dies offenzulegen? Bzw. Welche Rechtsverstöße liegen da getrennt vom Datenschutz vor?
Moralisch natürlich ein Nogo.


Öcher
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Granadaseggl
Das marketing wird als werbung betrachtet, wenn deine Daten aber für werbezwecke weitergegeben werden muss dies dem Kunden bzw dem Besitzer entweder vorher in den AGBs versteckt reingeschrieben worden sein, oder die betroffenen gefragt werden.
Die reine Weitergabe war damals noch nicht strafbar, so wie ichs verstehe
always nai dahanne


flux
Karl Kasper hat geschrieben:Ich hab keine Ahnung wie ich externe Inhalte hier einfügen kann, könnte bitte jemand von der Satzung §18 Abs 8 einfügen? Danke

8. Der Vereinsbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Die Unterbreitung von Wahlvorschlägen für das Prä-
sidium an die Mitgliederversammlung,
b) die Beratung des Präsidiums bezüglich der gemein-
nützigen Vereinsbetätigung,
c) die Entscheidung über haupt-, neben- oder ehren-
amtliche Tätigkeit und Vergütung des Präsidiums,
d) die Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Fi-
nanzplans für Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
e) die Entgegennahme der vom Präsidium aufzustellen-
den Jahresrechnung nebst Vermögensverzeichnis,
f) die Erteilung der Zustimmung zu den in § 17 Abs. 4
genannten Geschäften und Maßnahmen,
g) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitglie-
dern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind. Dies gilt
auch bei Unstimmigkeiten innerhalb des Präsidiums, so-
fern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig be-
einflusst wird,
h) die Entscheidung über Einsprüche der durch Be-
schluss des Präsidiums ausgeschlossenen oder bestraf-
ten Mitglieder (§§ 10 und 11 der Satzung),
i) die Unterbreitung von Vorschlägen von Ehrenmitglie-
dern an das Präsidium.



Bundes-Jogi
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Grasdaggl
Unter Westfalen hat geschrieben:Und von Dietrich spricht niemand. Der muss doch auch in alle Vorgänge eingeweiht gewesen sein.


Natürlich. Die ganze Ausgliederungs-Geschichte war ja sein Ding. Ob Wahler damit schon was zu tun hatte, keine Ahnung.
„Selbst das wildeste Tier kennt doch des Mitleids Regung“ – „Ich kenne keins und bin deshalb kein Tier“ (Richard III).

Spielgerät
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Halbdaggl
fkAS hat geschrieben:
Laut der vorliegenden juristischen Bewertung ist die Weiterverfolgung nicht unkompliziert. Im betroffenen Zeitraum der Datenaffäre (2016/2017) war der heute gültige EU-Datenschutz noch nicht existent. Entsprechend ist der Fall juristisch nicht bewertbar. Moralisch wird es als klar verwerflich eingeordnet. Geprüft wird jetzt, ob zum Beispiel fristlose Kündigungen mit dem Arbeitsrecht auf Grundlage der vorliegenden rechtlichen Bewertung vereinbar wären.

Was allerdings auch für den Zeitraum 2016/2017 juristisch angehbar wäre, ist das so genannte "Guerilla-Marketing". Dabei wurden Mitgliederdaten ohne Wissen der Betroffenen für die Werbung zur Ausgliederung missbraucht. Laut der vorliegenden Bewertung ist dies klar vom Datenschutz zu trennen. Damit könnten personelle Konsequenzen leichter zu ziehen sein.

Wie ist denn der zweite Absatz zu verstehen. Welche Rechtsverstöße liegen denn vor, wenn ich für eine Sache über einen Strohmann werben lasse, ohne dies offenzulegen? Bzw. Welche Rechtsverstöße liegen da getrennt vom Datenschutz vor?
Moralisch natürlich ein Nogo.


Ich vermute, der SWR-Redakteur, der das verfasst hat, hat den Sachverhalt und / oder das juristische Gutachten nicht verstanden. So wie es dargestellt wird, ergibt es jedenfalls keinen Sinn.
"In this world there's two kind of people: Those who have loaded guns and those who dig. And you dig."