Aktuell beim Handeslregister hinterlegte Satzung vom 30.11.2023. Bescheinigung nach §181 AktG liegt vor.
IV. Aufsichtsrat
§10 Zusammensetzung, Amtszeit
10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern.
10.2 Zwei der Aufsichtsratsmitglieder entsendet der Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt.
10.3 Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
10.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Frist kann einvernehmlich verkürzt werde n. Die Niederlegung muss durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zurAmtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§11 Vorsitzender, Stellvertreter, Vertretung
11.1 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Der oder die Stellvertreter hat bzw. haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter zwei Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.
11.2 Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amte aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
11.3 Der Vorsitzende ist insbesondere ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates
12.1 In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates hat darüber hinaus dann zu erfolgen, wenn es gesetzlich erforderlich ist, mehr als die Hälfte derAufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand dies fordert oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.
12.2 Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Bestimmung des Ortes, der Zeit, der Form der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden und die Sitzung auch mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen werden. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam,
wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben.
§13 Beschlussfassung des Aufsichtsrates
13.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter leitet. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicherTelekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist widerspricht.
13.2 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift geladen sind und mindestens fünf Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.
13.3 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können gemäß § 108 Abs. 3 AktG durch Uberreichung schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung,
abgeben, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
13.4 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung Abweichendes zwingend vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, seines Stellvertreters. Dies gilt auch bei Wahlen.
13.5 Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.
§ 14 Geschäftsordnung
Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen
dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Ausschüsse
15.1 Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen im Rahmen seiner Geschäftsordnung Aufgaben und entscheidende Befugnisse übertragen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
15.2 Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, mindestens jedoch drei ihrer Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann im Rahmen des Gesetzes Abweichendes anordnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.
§16 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
16.1 Jedem Aufsichtsratsmitglied werden die Auslagen erstattet, die es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat.
16.2 Die Aufsichtsratsmitglieder haben außerdem Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
16.3 Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.
16.4 Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied den rechnerisch auf es entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Bruno Labbadia ist wie ein Aschenbecher in einer Kneipe, die schon vor 20 Jahren hätte abgerissen werden sollen. Du weißt nicht, warum, aber er steht stetig in der Ecke, voller kalter Kippen und mit dem beharrlichen Geruch von verbrannter Vergangenheit.