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Aleksiander
Grasdaggl
STN/STZ berichten, daß es ohne Mitgliederversammlung und Abstimmung keinen Wechsel beim Aufsichtsratsvorsitzenden geben kann.
Wenn das so ist, werden die künftigen Sitzungen bestimmt perfekt vorbereitet und moderiert. Immerhin gilt es ja, Top-Manager die in diesem Gremium entsprechende Ansprüche haben, zu überzeugen.
Nichts muss, aber alles kann.



Tifferette
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Grasdaggl
In diese Richtung wird es wohl gehen. Natürlich KANN es einen Wechsel geben. Vielleicht DARF man es ohne Grundlage beim eV halt nicht. Aber wirksam wäre es.

Irgendwo habe ich die Satzung der AG, muss mal kruschteln, was da noch so steht.
"They may be drinkers, Robin, but they are also human beings."

(Batman)

Aleksiander
Grasdaggl
Forderungen und Debatten – was passiert jetzt im Aufsichtsrat der VfB AG?
10.03.2024 - 13:34 Uhr

Von der bei der Präsentation des auch als „Weltmarkenbündnis“ titulierten Porsche-Deals ausgestrahlten Harmonie scheint aktuell nicht mehr viel übrig – Alexander Wehrle (VfB AG), Britta Seeger (Mercedes Benz), Lutz Meschke (Porsche), Ralf Hofmann (MHP) und Claus Vogt (VfB/v. l.). Foto: Pressefoto Baumann/Alexander Keppler
Beim VfB Stuttgart baut sich in Sachen Aufsichtsratsvorsitz Unmut auf. Während die Ultras klare Forderungen an die Clubführung richten, spielt diese auf Zeit.

Seit wenigen Wochen ist der lange anvisierte Porsche-Deal von der Deutschen Fußball-Liga (DFL) durchgewunken, die erste 20-Millionen-Euro-Tranche mittlerweile geflossen, die Investoren-Vertreter (Finanzvorstand Lutz Meschke und Produktionsvorstand Albrecht Reimold), wurden in den Aufsichtsrat des VfB Stuttgart aufgenommen. Doch Ruhe herrscht in der Causa noch lange nicht. Zum einen, weil Meschke wegen einer privaten Immobilie in Kitzbühel in die Schlagzeilen geraten ist, zum anderen, weil ein interner Kampf um den Aufsichtsratsvorsitz entbrannt ist.

Porsche ließ zwar über einen Pressesprecher verlauten, man habe zwar kein Interesse an dem Posten – doch strebe man, das machte das Unternehmen deutlich, einen Wechsel an der Spitze des Kontrollgremiums an. Das Präsidentenamt und der Vorsitz des Aufsichtsrats sollen getrennt werden. Ein heikler Plan, schließlich wurde im Jahr der Ausgliederung der Profiabteilung des VfB, also 2017, den Mitgliedern zugesagt, dass der Präsident als Vertreter des Mehrheitseigners (VfB e. V.) stets den Chefposten im Aufsichtsrat inne haben werde. Vogt selbst soll offenbar im Zuge der Verhandlungen über den Porsche-Deal im vergangenen Jahr zugesagt haben, den Vorsitz im Kontrollgremium abzugeben. Einen Beleg dafür gibt es bisher nicht.

So weit, so verfahren die Situation. Vogt äußerte sich im vereinsnahen „Brustringfrauen-Podcast“ kurz vor der Partie gegen den 1. FC Union Berlin zur Causa. Viele Themen, etwa Mädchen- und Frauen-Fußball, das Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) oder der Grundlagenvertrag seien Themen, „die den e. V. und die AG betreffen“, deshalb sei die „Verknüpfung zwischen e. V. und AG in dem Amt (Präsidentschaft und AR-Vorsitz, Anm. d. Red.) aus meiner Sicht schon wichtig“. Wenn man das zukünftig trennen würde, dann hätte man „jemand, der nur e. V.- oder nur AG-Interessen hat. Aber es gibt nicht e. V. und AG – es gibt nur einen VfB Stuttgart“, so Vogt weiter.

Commando Cannstatt stellt Forderung
Die Ultra-Gruppen um das Commando Cannstatt verfolgen die Causa genau und äußerten sich auch deutlich – sowohl in Richtung Investor als auch in Richtung Präsidium. „Meschke und Co. in die Schranken weisen – der AR-Vorsitz bleibt beim e. V.-Präsidenten!“ prangte es von einem großen Spruchband, verbunden mit einer Forderung nach Antworten von der Vereinsspitze: „Präsidium: Habt Ihr uns verkauft? Antworten jetzt!“

Bezogen auf den personellen Wechsel im AR-Vorsitz bezieht man in einer Erklärung auf der Homepage Position: „Dieses Vorgehen wäre für uns schlicht inakzeptabel.“ Weiter heißt es: „Unser Verständnis von 50+1 besagt, dass der e. V. und nicht Investoren beim VfB das Sagen haben! Konkret heißt das: Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wählt den Präsidenten, welcher dann den Vorsitz des Aufsichtsrats in der AG und somit wichtigen Einfluss auf den Fußball hält.“

Im Fußball-Talk-Format „Doppelpass“ (Sport1) äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der AG, Alexander Wehrle, zum Thema. Es sei grundsätzlich „ein wichtiges Zeichen, dass zwei Weltmarken für die Region etwas entwickeln wollen“, so Wehrle, der die Zusammensetzung des VfB-Aufsichtsrats heraushob. „Wenn man das richtig einordnet, dann ist es so, dass ja jeder 50+1 kennt. Porsche hat zwei Sitze, der Aufsichtsrat hat aber elf Sitze, dem e. V. gehören davon sechs, er hat also immer die Mehrheit. Die braucht man, um etwas verändern zu können. Porsche allein kann nichts verändern.“ Die 50+1-Regel hält Wehrle für „das Fundament des deutschen Fußballes“.

Wie und wann es eine Weiterentwicklung in der Thematik geben wird, ließ er offen. „Am Ende ist es die Entscheidung der Aufsichtsrats-Mitglieder, eine Veränderung herbeiführen zu wollen. Unser Aufsichtsrat ist sehr gut besetzt, da sind viele Topmanager drin. Sie werden eine gute Entscheidung im Sinne des Clubs treffen, da bin ich sehr sicher“, so Wehrle. Er selbst könne in der Sache nichts tun, da er lediglich der Vorstandsvorsitzende der AG sei. Er betonte jedoch, „immer vertrauensvoll mit dem Aufsichtsrat zusammengearbeitet“ zu haben und das auch in Zukunft tun zu wollen.

Sollte ich mich falsch ausgedrückt haben, bitte ich natürlich um Entschuldigung.
Aber ich interpretiere das Gelesene so...
Nichts muss, aber alles kann.


Aleksiander
Grasdaggl
Tifferette hat geschrieben:Ah okay, danke. Wehrle stellt nur da, wie es gedacht ist. Das ist soweit ja auch unstreitig.


Dann hilf mir bitte: "Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wählt den Präsidenten, welcher dann den Vorsitz des Aufsichtsrats in der AG und somit wichtigen Einfluss auf den Fußball hält.“

das heisst für mich, ungeachtet von Vogt seiner Aussage, auf den Vorsitz nicht zu bestehen, ist das keine Option (mehr) für Ihn, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Präsidenten wählt.

Im Aufsichtsrat sagt Porsche ja ganz klar, der Vorsitz kann vom Verein übernommen werden, aber eben nicht in der Person Vogt. (Weil dessen oft genug beschriebene Arbeistweise eben nicht effizient und nur bedingt der in dieser Position benötigten Qualität entspricht.)
Nichts muss, aber alles kann.

Kryztina
Granadaseggl
Gerüchte sagen, dass einige Präsidiumsmitglieder einer Erklärung zugestimmt hätten, die einen Wechsel des Aufsichtsratsvorsitzenden plant. Das wäre für uns nicht zu akzeptieren, deshalb wollen wir eine Antwort dazu!
Wenn Vogt da raus ist werden unsere Interessen übergangen und Porsche setzt sich durch. Das liebe Geld mal wieder.


Frank N Furter
Tamasi hat geschrieben:Ich liebe dieses Geld. Ohne das hätten wir beim VfB keinen Profifußball.

Interessant. Dann war der VfB also etwa 124 Jahre lang, bis 2017, gar kein Profiverein?

Vogt selbst soll offenbar im Zuge der Verhandlungen über den Porsche-Deal im vergangenen Jahr zugesagt haben, den Vorsitz im Kontrollgremium abzugeben. Einen Beleg dafür gibt es bisher nicht.

Ach so?

Aleksiander
Grasdaggl
Kryztina hat geschrieben:Gerüchte sagen, dass einige Präsidiumsmitglieder einer Erklärung zugestimmt hätten, die einen Wechsel des Aufsichtsratsvorsitzenden plant. Das wäre für uns nicht zu akzeptieren, deshalb wollen wir eine Antwort dazu!
Wenn Vogt da raus ist werden unsere Interessen übergangen und Porsche setzt sich durch. Das liebe Geld mal wieder.



Würde Vogt einen vernünftigen Job machen, hätte es Hitzes Brandbrief nie gegeben und jeder Investor wäre zufrieden, daß es ist, wie es sein sollte.
Nichts muss, aber alles kann.

Aleksiander
Grasdaggl
Frank N Furter hat geschrieben:
Tamasi hat geschrieben:Ich liebe dieses Geld. Ohne das hätten wir beim VfB keinen Profifußball.

Interessant. Dann war der VfB also etwa 124 Jahre lang, bis 2017, gar kein Profiverein?

Vogt selbst soll offenbar im Zuge der Verhandlungen über den Porsche-Deal im vergangenen Jahr zugesagt haben, den Vorsitz im Kontrollgremium abzugeben. Einen Beleg dafür gibt es bisher nicht.

Ach so?


Alle die es gehört haben könnten, leiden inzwischen an einer temporären Amnesie.
Nichts muss, aber alles kann.


higgi
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Grasdaggl
Aleksiander hat geschrieben:
Tifferette hat geschrieben:Ah okay, danke. Wehrle stellt nur da, wie es gedacht ist. Das ist soweit ja auch unstreitig.


Dann hilf mir bitte: "Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wählt den Präsidenten, welcher dann den Vorsitz des Aufsichtsrats in der AG und somit wichtigen Einfluss auf den Fußball hält.“

das heisst für mich, ungeachtet von Vogt seiner Aussage, auf den Vorsitz nicht zu bestehen, ist das keine Option (mehr) für Ihn, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Präsidenten wählt.

Im Aufsichtsrat sagt Porsche ja ganz klar, der Vorsitz kann vom Verein übernommen werden, aber eben nicht in der Person Vogt. (Weil dessen oft genug beschriebene Arbeistweise eben nicht effizient und nur bedingt der in dieser Position benötigten Qualität entspricht.)

So wie ich das lese geht es weniger um die Person Vogt sondern darum die Ämter zu trennen. Es wäre also egal wer Präsident ist.
Ich verstehe auch nicht warum das so wichtig ist dass der Präse auch den AR Vorsitz hat. Ist ja viel wichtiger dass der eV die Mehrheit im AR hat. Es sei denn der Vogt hat sich irgendwelche fischigen Zusatzbefugnisse in die Satzung schreiben lassen
von daher

Aleksiander
Grasdaggl
Am Ende wird es darum gehen, daß die Mitglieder zwar gerne das Investoren Geld annehmen, aber sich eben jede Einmischung verbieten und dann gibt es ja die Zusage von Herrn Vogt, daß der Prä se immer mit dem Aufsichtsratvorsitz einhergeht.
Nichts muss, aber alles kann.

schwaebi
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Grasdaggl
War da nicht mal was, dass im Notfall der AR Vorsitz ne doppelte Stimme hat? Es muss ja Vorteile geben, sonst könnten sie ja problemlos durchwechseln...
Die Dauer einer Minute hängt sehr davon ab auf welcher Seite der Klotüre man sich befindet.


Tifferette
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Grasdaggl
schwaebi hat geschrieben:War da nicht mal was, dass im Notfall der AR Vorsitz ne doppelte Stimme hat? Es muss ja Vorteile geben, sonst könnten sie ja problemlos durchwechseln...

Nur bei mitbestimmten Aktiengesellschaften (also mit Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat). Wenn da dann Gleichstand herrscht, dann zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt (§ 29 Abs. 2 MitbestG). Sind wir aber nicht.

Bei normalen AGs muss der Aufsichtsrat durch drei teilbar sein (§ 95 AktG), daher stellt sich die Frage nach den unentschiedenen Abstimmungen im Grunde nicht (wenn sich keiner enthält).

Edit: stimmt so nicht, siehe Richtigstellung nächste Seite.
Zuletzt geändert von Tifferette am 11. März 2024 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
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(Batman)

Frank N Furter
Aleksiander hat geschrieben:Am Ende wird es darum gehen, daß die Mitglieder zwar gerne das Investoren Geld annehmen, aber sich eben jede Einmischung verbieten

Naja, zuerst mal beruht ja der Deal mit Porsche/MHP auf einem Deal über die Namensrechte am Stadion. Da existiert also bereits eine Leistung und Gegenleistung.

Wenn man auf Investorenseite 5 von 11 Sitzen im Aufsichtsrat haben wollte, müsste man eigentlich auch ca. 45% der Anteile nehmen und ensprechend bezahlen. Ansonsten hätte man auch nur 1% der Anteile nehmen und bezahlen brauchen. Es existiert also schon ein Zusammenhang zwischen Anteilen und Stimmrechten, das ist doch völlig normal und der VfB sollte sich ja auch nicht als Ramschware wegwerfen.

Was Wehrle da kundgetan hat - der e.V. hätte ja immer noch eine Mehrheit - ist deshalb auch sehr irritierend. Geht man nach den Anteilen wäre das Stimmrechtsverhältnis 9:3. Und ich kann keinen vernünftigen Grund erkennen, weshalb der VfB auf Stimmrechte verzichten sollte, ohne dass ein weiteres finanzielles Engagement getätigt wurde.

Spielgerät
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Halbdaggl
Tifferette hat geschrieben:Bei normalen AGs muss der Aufsichtsrat durch drei teilbar sein (§ 95 AktG), daher stellt sich die Frage nach den unentschiedenen Abstimmungen im Grunde nicht (wenn sich keiner enthält).


Wir haben 11 AR-Mitglieder. Wusste ich es doch, dass wir nicht normal sind :bounce: ;)
Unentschieden kann es auch dann ausgehen, wenn eine gerade Zahl von AR-Mitgliedern an der Abstimmung teilnimmt. Deshalb bestimmt die VfB-Satzung, dass dann die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
"In this world there's two kind of people: Those who have loaded guns and those who dig. And you dig."

Tifferette hat geschrieben:Bei normalen AGs muss der Aufsichtsrat durch drei teilbar sein (§ 95 AktG), daher stellt sich die Frage nach den unentschiedenen Abstimmungen im Grunde nicht (wenn sich keiner enthält).

Also 11, cool. Halt, warte: geht nicht durch drei. Also 12, mit zwölf geht kein Unentschieden. Halt…

Vielleicht geht 11 doch?

Southern Comfort
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Grasdaggl
Aktuell beim Handeslregister hinterlegte Satzung vom 30.11.2023. Bescheinigung nach §181 AktG liegt vor.

IV. Aufsichtsrat


§10 Zusammensetzung, Amtszeit

10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern.

10.2 Zwei der Aufsichtsratsmitglieder entsendet der Verein für Bewegungsspiele Stuttgart 1893 e.V. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt.

10.3 Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

10.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Frist kann einvernehmlich verkürzt werde n. Die Niederlegung muss durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Das Recht zurAmtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


§11 Vorsitzender, Stellvertreter, Vertretung

11.1 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Der oder die Stellvertreter hat bzw. haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter zwei Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.

11.2 Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amte aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

11.3 Der Vorsitzende ist insbesondere ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.


§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates

12.1 In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates hat darüber hinaus dann zu erfolgen, wenn es gesetzlich erforderlich ist, mehr als die Hälfte derAufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand dies fordert oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.

12.2 Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Bestimmung des Ortes, der Zeit, der Form der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden und die Sitzung auch mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen werden. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam,
wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben.


§13 Beschlussfassung des Aufsichtsrates

13.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, sein Stellvertreter leitet. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicherTelekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen,
wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten
angemessenen Frist widerspricht.

13.2 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift geladen sind und mindestens fünf Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

13.3 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können gemäß § 108 Abs. 3 AktG durch Uberreichung schriftlicher Stimmabgaben an der Beschlussfassung teilnehmen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung,
abgeben, sofern kein in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

13.4 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung Abweichendes zwingend vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, seines Stellvertreters. Dies gilt auch bei Wahlen.

13.5 Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.


§ 14 Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen
dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.


§ 15 Ausschüsse

15.1 Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen im Rahmen seiner Geschäftsordnung Aufgaben und entscheidende Befugnisse übertragen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

15.2 Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, mindestens jedoch drei ihrer Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann im Rahmen des Gesetzes Abweichendes anordnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.


§16 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

16.1 Jedem Aufsichtsratsmitglied werden die Auslagen erstattet, die es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat.

16.2 Die Aufsichtsratsmitglieder haben außerdem Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.

16.3 Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

16.4 Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied den rechnerisch auf es entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Bruno Labbadia ist wie ein Aschenbecher in einer Kneipe, die schon vor 20 Jahren hätte abgerissen werden sollen. Du weißt nicht, warum, aber er steht stetig in der Ecke, voller kalter Kippen und mit dem beharrlichen Geruch von verbrannter Vergangenheit.

11.2 ist interessant, oder? Scheidet der Vorznde aus dem Amte aus, wird unverzüglich ein neuer gewählt. Giltet doch sicherlich auch für ehrenhafte Rücktritte.

Das Amte ist hierbei das Amte des Vorsitzenden, möchte ich meinen. Nicht das Amte des Aufzrtmitgl.